ABMAHNUNG WEGEN FEHLENDEN LKSG-BERICHTS AUF WEBSEITE MÖGLICH?
Ich habe eine Frage an die Wettbewerbsrechtler hier: Kann ein Unternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden, wenn es den Bericht über die Umsetzung des LkSG nicht auf seiner Webseite veröffentlicht?
Unternehmen, auf die das LkSG anwendbar ist, müssen innerhalb von vier Monaten nach Ende ihres Geschäftsjahres einen Bericht über die Umsetzung ihrer Pflichten nach dem LkSG erstellen. Diesen Bericht müssen sie beim BAFA einreichen und auf ihrer Homepage veröffentlichen.
Das BAFA hat bekanntgegeben, dass es erstmalig zum 01.01.2026 prüfen werde, ob Unternehmen den Bericht eingereicht und Veröffentlicht habe. Es werde auch keine Bußgelder für die fehlende Einreichung und Veröffentlichung verhängen. Die Rechtsgrundlage dafür ist (mir) unklar; Unternehmen haben aber wohl keine Konsequenzen durch das BAFA zu befürchten, wenn sie ihrer Berichtspflicht nicht nachkommen.
Allerdings stelle ich mir die Frage, ob Mitbewerber Unternehmen wettbewerbsrechtlich abmahnen können, die keine Berichte nach dem LkSG veröffentlichen. Ich bin kein Wettbewerbsrechtler. Mein Verständnis ist:
Das Unterlassen der Veröffentlichung ist ein Rechtsbruch. Dieser ist dann ein Wettbewerbsverstoß, wenn die Pflicht zur Veröffentlichung des Berichts eine Marktverhaltensregel ist (§ 3 a UWG). Das setzt voraus, dass sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (BGH – Konsumgetreide).
Dafür spricht m.E., dass die Pflicht zur Veröffentlichung des Berichts (zumindest auch) dazu dient, Verbraucher zu informieren. Sie sollen die Möglichkeit haben, sich vor einer Konsumentscheidung zu informieren, ob das Unternehmen, dessen Produkte sie kaufen, aus ihrer Sicht genug gegen die Verletzungen von Menschenrechten und Umweltstandards tut. Es wird ja auch häufig hervorgehoben, dass die Erfüllung der Pflichten nach dem LkSG auch ein Wettbewerbsvorteil sein kann. Das funktioniert aber nur, wenn man verschiedene Teilnehmer am Wettbewerb auch im Hinblick auf die Erfüllung des LkSG vergleichen kann.
Das würde dann bedeuten, dass Wettbewerber und bestimmte Verbände Unternehmen abmahnen könnten, die keine Berichte nach dem LkSG veröffentlichen ( 8 UWG).
Vielleicht liege ich aber völlig falsch. Was sagen Menschen, die sich mit Wettbewerbsrecht auskennen?