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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Scopewire Data GmbH

Diese AGB finden Anwendung auf alle Arten von IT-Dienstleistungen der Scopewire Data GmbH sowie deren verbundene Tochtergesellschaften, nachfolgend einzeln oder gemeinsam „SCOPEWIRE“ genannt, an deren Kunden, nachfolgend „Kunde“ genannt.

1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (im Folgenden auch „Kunde“ genannt). Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, SCOPEWIRE hat diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzen sich aus dem Allgemeinen Teil, den Begriffsdefinitionen sowie aus Regelungen eines Besonderen Teils (z.B. Besonderer Teil A – Überlassung und Nutzung von Individual- und Standard-Software) zusammen. Der jeweilige mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag regelt, welche Bestimmungen zur Anwendung kommen. Bei sich widersprechenden Regelungen gilt folgende Rangfolge: 1. „Regelungen aus dem Einzelvertrag“ vor 2. „Regelungen aus dem Besonderen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SCOPEWIRE“ vor 3. „Regelungen des Allgemeinen Teils der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SCOPEWIRE“.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote sind freibleibend, sofern auf dem Angebot nicht anders schriftlich vermerkt. Ein Vertrag über die jeweilige Leistungsart kommt mit Unterzeichnung eines Bestellscheins durch den Kunden und SCOPEWIRE oder mittels Bestellung des Kunden und Zugang einer entsprechenden Auftragsbestätigung der SCOPEWIRE beim Kunden zustande. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die SCOPEWIRE.

2.2. SCOPEWIRE behält sich an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie z.B. an Angeboten und Kostenvoranschlägen, das Eigentum bzw. das Urheberrecht vor. Diese Dokumente unterliegen den Vertraulichkeitsbestimmungen der Ziffer 13. dieser Bedingungen.

2.3. Bestellschein und Auftragsbestätigung werden nachfolgend als „Auftragsdokumente“ bezeichnet. Weitere Bedingungen für Softwareprogramme können sich aus Dokumenten ergeben, die von SCOPEWIRE bereitgestellt und als Anlagen und Auftragsdokumente Teil des jeweiligen Vertrags werden. Anlagen werden durch Bezugnahme (beispielsweise in einem Auftragsdokument) Vertragsbestandteil.

2.4. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der verschiedenen Vertragsdokumente haben die Bestimmungen der Anlagen oder sonstiger individueller abgeschlossener Verträge Vorrang vor den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.

3. Laufzeit und Kündigung
3.1. Die Verpflichtung zur Erbringung der vertraglichen Leistungen beginnt zu dem in den Auftragsdokumenten festgelegten Zeitpunkt und läuft für den vereinbarten Zeitraum. Im Fall einer befristeten Lizenzierung der Software endet die Vereinbarung mit Ablauf des Vertrages. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird.

3.2. Die Parteien sind berechtigt, den Einzelvertrag während der befristeten Lizensierung aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund, der SCOPEWIRE zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere auch vor, wenn der Kunde entweder nach Ablauf einer angemessenen Frist seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder gegen Lizenzbestimmungen verstößt oder gegen eine wesentliche Bestimmung dieser Vertragsbedingungen verstößt.

3.3. Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist nur im Fall von erheblichen Mängeln zulässig und erst, wenn erhebliche Mängel trotz Fristsetzung und entsprechender Androhung nicht beseitigt werden können und eine Mängelbeseitigung als fehlgeschlagen anzusehen ist.

3.4. Bei Beendigung des Einzelvertrags über die zeitlich befristete Überlassung der Software hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und alle Kopien der Software zu vernichten oder – auf Verlangen von SCOPEWIRE – alle Kopien der vertragsgegenständlichen Software an SCOPEWIRE zu übergeben, es sei denn, deren Aufbewahrung ist über eine längere Frist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall erfolgt die Rückgabe oder die Vernichtung am Ende dieser Frist. Der Kunde wird SCOPEWIRE auf Anforderung schriftlich versichern, dass er die Verpflichtungen dieses Abschnittes eingehalten hat.

3.5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Preise verstehen sich in EURO und in netto zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Versand, Zoll sowie Gebühren und andere etwaige öffentliche Abgaben werden gesondert berechnet.

4.2. Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang, ohne jeden Abzug zu bezahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

4.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die betreffende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4.4. Eine Rückvergütung von Lizenz- oder Pflegegebühren (z.B. bei Reduktion der Nutzeranzahl, der genutzten Lizenzen oder beim Wechsel des Lizenztyps) ist ausgeschlossen.

5. Lieferung, Gefahrenübergang, Lizenzschlüssel, Lieferzeit
5.1. Die vertragsgegenständliche Software wird nur online zum Download zur Verfügung gestellt. Der Gefahrübergang erfolgt mit Bereitstellung zum Download und entsprechender Information des Kunden. SCOPEWIRE schuldet nicht die Installation, Anpassung, oder Inbetriebnahme von Software oder die Schulung dazu, es sei denn, die Parteien haben hierzu schriftlich eine Vereinbarung getroffen.

5.2. Die technische erforderliche Systemumgebung für den Betrieb der Software (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem) teilt SCOPEWIRE auf Anfrage (auch vor Vertragsschluss) mit. Sie ist darüber hinaus auch in der Produktdokumentation zur Software aufgeführt.

5.3. Zur Nutzung der Software sind Lizenzschlüssel erforderlich. SCOPEWIRE übermittelt diese nach Eingang der vollständigen Vergütung. Entscheidet sich SCOPEWIRE dazu, dem Kunden bis zum vollständigen Zahlungseingang vorab zeitlich befristete Lizenzschlüssel zur Verfügung zu stellen, so sind diese jederzeit widerruflich.

5.4. Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur dann als Fixtermine, sofern sie als solche explizit vereinbart worden sind.

5.5. Verzögert sich die Leistungserbringung und hat SCOPEWIRE diese Verzögerung zu vertreten, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, sofern eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

5.6. Ist SCOPEWIRE wegen Verzugs mit einer Lieferung oder Leistung oder wegen Unmöglichkeit zum Schadensersatz verpflichtet, so richtet sich die Haftung ausschließlich nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser Bedingungen. Zumutbare Teillieferungen sind auch ohne gesonderte Vereinbarung zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbständiges Geschäft.

5.7. In Fällen höherer Gewalt, das bei außerhalb des Einflussbereichs von SCOPEWIRE liegenden bzw. von SCOPEWIRE nicht zu vertretenden Ereignissen (Force Majeure), wie zum Beispiel Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, behördliche Anordnungen, ist SCOPEWIRE von der rechtzeitigen Liefer- und Leistungsverpflichtung für die Dauer der Störung befreit. Liefer- und Leistungsfristen verschieben sich um die Dauer der Störung. SCOPEWIRE wird den Kunden über die Störung angemessen informieren. Ist ein Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine und der beidseitigen Interessen unangemessen lange an und ist einer Partei das Festhalten am Vertrag infolgedessen nicht zumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Parteien, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

5.8. Grundsätzlich ist der Kunde verpflichtet, die für die Lieferungen und Leistungen anzuwendenden Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich zu beachten, insbesondere solche der USA. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

6. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist nach Wahl der SCOPEWIRE soweit nichts anderes bestimmt ist.

7. Mängelansprüche
7.1. Werden entdeckte offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen gerügt, kann der Kunde keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen.

7.2. Tritt in allen anderen Fällen als den in dieser Vereinbarung erwähnten Dienstleistungen an den von SCOPEWIRE erbrachten Leistungen ein Mangel auf, wird SCOPEWIRE diesen innerhalb einer angemessenen Zeit, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nach eigener Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von neuem mangelfrei erbringen (Nacherfüllung).

7.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz der Beseitigungsversuche nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Kunde Rücktritt vom Vertrag oder Minderung verlangen.

7.4. Der Kunde hat keine Mängelansprüche aufgrund von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden selbst verursacht worden sind. Ebenfalls ist der Anspruch ausdrücklich ausgeschlossen, soweit der Kunde selbst oder durch Dritte die Software verändert hat, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung die Analyse- oder Bearbeitungsaufwendungen durch SCOPEWIRE nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software schon bei Abnahme vorhanden gewesen war.

7.5. Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

8. Software-Sachmängel
8.1. Der Kunde erkennt an, dass es nach dem Stand der Technik derzeit nicht möglich ist, Software derart zu entwickeln, dass sie in allen Anwendungsfällen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. SCOPEWIRE garantiert daher weder eine unterbrechungsfreie noch eine fehlerfreie Nutzung des Programms. Der Leistungs- und Funktionsumfang der Software bestimmt sich daher nach den bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibungen. Als Sachmangel der Software gelten nur vom Kunden nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Produktbeschreibung. Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Kunden zumutbar ist.

8.2. Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch SCOPEWIRE führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.

8.3. SCOPEWIRE übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich die gelieferte Software mit der vom Kunden verwendeten Datenverarbeitungsumgebung, insbesondere mit vom Kunden eingesetzten Software- und Hardwareprodukten, verträgt. Als Beschaffenheit der Software bzw. erbrachten Leistung gelten nur getroffene Aussagen aus der Produktdokumentation sowie einer gegebenenfalls vorhandenen zusätzlichen Spezifikation. Auf Anfrage werden dem Kunden diese Angaben (auch vor Vertragsschluss) zur Verfügung gestellt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen in z.B. Flyern, Präsentationen oder Internetauftritten stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar. Der Kunde muss sich über die Eignung der Software für seine konkreten Zwecke anhand von Anbieterinformationen vergewissern.

8.4. Der Kunde hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Schadensfolgen durch fehlerhafte Software zu verhindern oder zu begrenzen. Der Kunde hat die Software unverzüglich selbst zu installieren und die Software bzw. erbrachte Leistungen auf ihre Funktionsfähigkeit sowie auf Mängel zu untersuchen. Später, im Rahmen der Gewährleistungszeit auftretende Mängel, hat der Kunde unverzüglich in schriftlicher Form unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels und der entsprechenden Datenverarbeitungsumgebung anzuzeigen. Die Dokumentation der Fehlermeldung hat der Kunde durch von SCOPEWIRE nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken (Ziffer 11). Er hat für die regelmäßige Sicherung von Programmen und den eingegebenen und zu verarbeitenden Daten zu sorgen. Soweit der Kunde diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, haftet SCOPEWIRE nicht für daraus entstehende Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten oder Programme. Eine Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden.

8.5. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Inbetriebnahme bzw. dem Aufspielen der Software, in jedem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Lieferung bzw. Abnahme.

8.6. Treten während dieser Frist bei der von SCOPEWIRE gelieferten Softwarefehler auf, die den Wert oder die Tauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen, wird SCOPEWIRE diese Fehler untersuchen, und soweit es sich um gewährleistungspflichtige Mängel handelt, nach eigenem Ermessen durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Software beheben. Die Beseitigung von Programmfehlern erfolgt entweder durch das Aufzeigen einer für den Kunden zumutbaren Umgehung des Fehlers oder durch Lieferung eines neuen Ausgabestands („Update“). Alternativ steht es SCOPEWIRE frei, eine neue Version („Upgrade“) zur Verfügung zu stellen. Verweigert der Kunde den Zugang zum Lizenzmaterial zu den vorstehenden Zwecken oder fügt er ihm zur Verfügung gestellte Updates oder Upgrades nicht in die Nutzerumgebung ein, gilt die Nacherfüllung nicht als fehlgeschlagen. Bleibt im Gewährleistungsfall die Mängelbeseitigung durch Ersatzlieferung nach mehrfachen Versuchen erfolglos, kann der Kunde eine anteilige Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

8.7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder infolge von Mängeln, die durch äußere oder vertraglich nicht vorausgesetzte und andere von SCOPEWIRE nicht beherrschbare Einflüsse, z.B. Einsatz der Software in einer nicht empfohlenen Systemumgebung oder auf einer nicht empfohlenen Plattform gemäß Produktdokumentation entstehen. Die Mängelhaftung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von SCOPEWIRE die Software ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die betreffenden Mängel nicht durch diese Änderung verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Die Regelung des vorstehenden Satzes gilt auch bei einer nicht durch SCOPEWIRE autorisierten Verbindung mit Dritthard- und/oder -software sowie bei nicht vertragsgemäßer und/oder nicht sachgerechter Nutzung der Software. In jedem Fall hat der Kunde in den zuvor genannten Fällen die entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Sofern SCOPEWIRE bei der Fehlersuche oder der Mängelbeseitigung Leistungen erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so ist SCOPEWIRE berechtigt, eine Vergütung entsprechend den aktuellen Stundensätzen zu verlangen. Zu vergüten ist auch der Mehraufwand, der SCOPEWIRE dadurch entsteht, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

8.8. Ansprüche des Kunden auf Ersatz der zum Zwecke der Fehlerbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Software an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.9. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Software selbst entstanden sind, wie z.B. Verlust oder fehlerhafte Verarbeitung von Daten, sind ausgeschlossen.

8.10. Mängel- und Haftungsansprüche des Kunden gegenüber SCOPEWIRE bzgl. der kostenfrei gelieferten Open Source Software sind außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und bei arglistig verschwiegenen Mängeln (in entsprechender Anwendung der Regelungen der §§ 521 ff. BGB) ausgeschlossen.

9. Rechtsmängel
lediglich im Land des Erfüllungsorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“ genannt) erfolgt. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von SCOPEWIRE erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistung der Software gegen den Kunden Ansprüche erhebt, haftet SCOPEWIRE gegenüber dem Kunden bei zeitlich unbefristet überlassener Software innerhalb der unter Ziffer 8.5 geregelten Verjährungsfristen wie folgt:

9.1. SCOPEWIRE kann nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffende Software entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass ein Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie gänzlich austauschen. Es gilt insofern eine entsprechende Anwendung von Ziffer 8.

9.2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von SCOPEWIRE bestehen nur, soweit der Kunde SCOPEWIRE über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und SCOPEWIRE alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichshandlungen vorbehalten bleiben.

9.3. Stellt der Kunde die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

9.4. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von SCOPEWIRE nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Software vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von SCOPEWIRE gelieferter Hardware eingesetzt wird.

9.5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 entsprechend.

10. Haftung
10.1. SCOPEWIRE haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrerseits, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von Scopewire, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Scopewire bezüglich der Software oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Scopewire allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

10.2. SCOPEWIRE haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Scopewire haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden auf Grund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatzanspruch jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf.

10.3. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

10.4. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SCOPEWIRE oder ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen.

10.5. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

10.6. Für die kostenfrei zur Verfügung gestellte Open Source Software gelten in Bezug auf die Haftung der SCOPWIRE gegenüber dem Kunden die Ausführungen gemäß Ziffer 8.10.

10.7. Eine weitergehende Haftung SCOPEWIRES ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung SCOPEWIRES ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

11. Mitwirkung des Kunden
11.1. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der neuen Programmversion diese auf eventuelle offensichtliche Mängel zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte offensichtliche Mängel sind SCOPEWIRE nach Entdeckung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Datum des Downloads des jeweiligen Updates in Schriftform per E-Mail mitzuteilen. In dieser Meldung hat der Kunde den Mangel (insbesondere Bedingungen, unter denen er auftritt, Symptome und Auswirkungen des Mangels) präzise zu beschreiben.

11.2. Der Kunde wird SCOPEWIRE vor Ort zu den regelmäßigen Geschäftszeiten und im notwendigen Umfang Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten und Zugriff auf die erforderliche Hard- und Software gewähren sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen bereitstellen. Soweit es die Dringlichkeit der jeweiligen Pflegeleistung erfordert, wird der Zutritt auch außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten des Kunden gewährt.

11.3. Der Kunde wird einen qualifizierten Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner für SCOPEWIRE bereitsteht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

11.4. Der Kunde ist für eine ordnungsgemäße Installation der neuen Software selbst verantwortlich. Dazu ist ausschließlich die Anleitung von SCOPEWIRE maßgeblich.

12. Kommunikation
12.1. Der Kunde benennt gegenüber SCOPEWIRE vor Beginn der Leistungserbringung einen Ansprechpartner, mit dem alle Maßnahmen im Rahmen der angebotenen Dienstleistung abgestimmt werden. Anfragen und Meldungen von Endanwendern müssen immer über diesen Ansprechpartner / Vertreter erfolgen.

12.2. Der Kunde verpflichtet sich, SCOPEWIRE unverzüglich über einen Austausch der genannten Ansprechpartner zu informieren. Etwaige Schäden oder sonstige Nachteile, die dem Kunden aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden.

12.3. Der Informationsaustausch sowie Anfragen und Meldungen des Kunden erfolgen stets über die Supportnummer +49 5295 231 95 90 bzw. über die Mailadresse support@scopewire.de oder über das Onlineticketsystem unter http://support.scopewire.de. Bei Nutzung anderer Kommunikationswege kann eine zeitnahe Bearbeitung und Dokumentation der Meldung durch SCOPEWIRE nicht sichergestellt werden.

13. Vertraulichkeit
13.1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind.

13.2. Die Parteien vereinbaren, über solche vertraulichen Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für die Dauer der Beauftragung, sowie für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrags.

13.3. Als Vertrauliche Informationen werden insbesondere und unabhängig von der Form (z.B. schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), in welcher sie überlassen werden, angesehen:

a) Softwareprodukte, Softwarespezifikationen, Source Code, Know-How, Erfindungen, Geschäftsprozesse, Geschäftspolitik oder -praktiken, Finanzinformationen, Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, Preisgestaltung, Schulungsverfahren, Businesspläne, geschäftliche Beziehungen, Personalplanung, Werbe- und Marketingstrategien.

b) Jegliche Unterlagen und Informationen der offenbarenden Partei, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind.

c) Das Bestehen des Einzelvertrages und sein Inhalt, insbesondere dessen Konditionen.

13.4. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind vertrauliche Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

13.5. Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die die Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages im Rahmen der vereinbarten Rechte und Pflichten benötigen. Diese Mitarbeiter sind (im arbeitsrechtlich zulässigen Rahmen) von den Vertragsparteien entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

14. Datenschutz
14.1. Die Parteien beachten die anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzes. Insbesondere trägt der Kunde die Verantwortung für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verarbeitung von Verbindungsdaten sowie personenbezogenen Daten und hat dafür Sorge zu tragen, dass diese bei einem Eingriff durch SCOPEWIRE eingehalten werden. Der Kunde ist mit der Verarbeitung und Speicherung der Daten, die SCOPEWIRE im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Vertragsdurchführung notwendig sind, einverstanden.

14.2. Der Kunde und SCOPEWIRE verpflichten sich, die im Rahmen der Anbahnung und Durchführung des Vertrags jeweils über den anderen Vertragspartner erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln.

14.3. Soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistungen zwingend erforderlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, Informationen über den Auftraggeber an Subunternehmer des Auftragnehmers weiterzugeben, die er zur Erfüllung des Vertrags unterbeauftragt hat. Der Auftragnehmer sichert zu, dass diese Informationen ausschließlich für die technische Umsetzung der vereinbarten Leistungen verwendet werden und der Subunternehmer in gleichem Umfang wie der Auftragnehmer zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

15. Schlussbestimmungen
15.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.

15.4. SCOPEWIRE und ihre gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen sind berechtigt, den Kunden im Rahmen von Marketingaktivitäten, Marketingunterlagen und sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere Veröffentlichungen mit werbendem Inhalt, zu nennen. Ebenso ist SCOPEWIRE berechtigt, über Eckdaten des Vertragsabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Pflichtveröffentlichungen zu berichten.

15.5. SCOPEWIRE ist berechtigt, den Vertrag ohne Zustimmung des Kunden an andere Konzernunternehmen gemäß §§ 15 ff AktG zu übertragen, sofern diese Übertragung für den Kunden nicht unzumutbar ist.

15.1. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

15.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Paderborn, es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts Anwendung, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

16. Verfügbarkeit, Betriebszeiten, Kommunikation
16.1. Der Auftragnehmer gewährleistet eine Verfügbarkeit auf den Monat gerechnet von 99,5% bei 5×8 Betrieb (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr). und von 98,5% bei 24×7 Betrieb (Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 00:00 Uhr) für das Hostingsystem.

16.2. An jedem Dienstag, der nach dem 16. eines jeden Monats folgt, werden von 20.00 Uhr bis Mittwochmorgen 6.00 Uhr Wartungsarbeiten (Updates, Upgrades, o.ä.) durchgeführt . Diese Zeiten werden dann nicht in die Verfügbarkeit eingerechnet. Außerhalb der normalen Geschäftszeiten wird zudem jeder 2. Samstag und 2. Sonntag eines Monats als mögliches Wartungsfenster definiert.

16.3. Die Betriebszeiten (bedienter Betrieb) sind arbeitstäglich Mo.-Fr. von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Für Heiligabend (24.12) und Silvester (31.12), sofern diese auf einen Werktag fallen: Von 9:00 Uhr bis 12 Uhr. Außerhalb der genannten Betriebszeiten steht ein unbedienter Betrieb zur Verfügung.
Bei Problemen, die außerhalb dieser Betriebszeiten eine kurzfristige Reaktion erfordern (Abbruch wichtiger Programme, Systemstillstand, usw.), steht unsere Support- / Bereitschaftsnummer +49 5295-231 95 90, sowie die zentrale E-Mail-Adresse support@scopewire.com zur Verfügung. Das Problem wird dann sobald als möglich von einem qualifizierten Mitarbeiter behoben. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen, an denen kein Support zur Verfügung steht.

16.4. Optional steht ein bedienter Betrieb mit 24×7 (Mo.-So. von 00:00 Uhr bis 00:00 Uhr) zur Verfügung. Dieser Betrieb umfasst die 24×7 Erreichbarkeit der Supportnummer sowie eine garantierte kurzfristige Reaktion eines qualifizierten Mitarbeiters, der das Problem bearbeitet. Soweit der Auftraggeber von dieser Option Gebrauch machen möchte, wird diese Leistung gemäß einer Vereinbarung zwischen beiden Parteien aufgenommen.

16.5. Die benannten Ansprechpartner der Parteien koordinieren alle Maßnahmen im Rahmen der erbrachten Dienstleistung. Anfragen und Meldungen von Endanwendern sind stets über diese Ansprechpartner/Vertreter zu kommunizieren. Die Scopewire Data GmbH ist über den Support unter support@scopewire.com erreichbar. Beide Parteien sind verpflichtet, sich umgehend über Änderungen der genannten Ansprechpartner zu informieren, da Schäden aus Verstößen gegen diese Verpflichtung der verursachenden Partei zuzurechnen sind.

16.6. Anfragen und Meldungen des Auftraggebers erfolgen stets über die Supportnummer +49 5295 231 95 90 bzw. über die E-Mail-Adresse support@scopewire.com. Bei Nutzung anderer Kommunikationswege kann eine zeitnahe Bearbeitung und Dokumentation der Meldung durch den Auftragnehmer nicht sichergestellt werden.

Version 6, Stand: 15.05.2024