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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Was Sie wissen müssen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz
Wichtige Informationen

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt seit Juli 2023. Welche Pflichten entstehen dadurch für Arbeitgeber, und wie lässt sich die Umsetzung erfolgreich gestalten? Alle wichtigen Informationen, praktische Tipps und Hintergründe finden Sie hier.
HinSchG Geberschutz Legal und Compliance Lösung

Aktueller Stand zum Hinweisgeberschutzgesetz: Seit dem 2. Juli 2023 ist das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz für alle Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen mit mindestens 50 Mitarbeitenden verbindlich. Diese müssen einen internen Meldekanal, wie etwa ein Hinweisgebersystem, einrichten. Das Fehlen eines solchen Systems kann hohe Bußgelder nach sich ziehen.

Das Gesetz zielt darauf ab, Whistleblower vor Repressalien zu schützen, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und diese an die Meldestellen weitergeben.

Weiterbildungen zum Hinweisgeberschutzgesetz:

Schulungs-App für Mitarbeitende
Weiterbildungen bei unserem Traingspartner "Herkules Business Trainings"
Beratung durch unsere Partneranwaltskanzleien
Hinweisgeberschutzgesetz
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auf einen Blick:
  • Verpflichtung zur Einrichtung eines Hinweisgeberkanals
    Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ab 50 Mitarbeitenden sowie Gemeinden ab 10.000 Einwohner*innen müssen einen sicheren, internen Hinweisgeberkanal einführen.
  • Breiter Anwendungsbereich
    Das HinSchG gilt für Verstöße gegen EU-Recht und nationales Recht.
  • Schutz der Identität und Datenschutz
    Organisationen müssen die Identität der Betroffenen schützen und DSGVO-Vorgaben einhalten.
  • Meldungskanäle
    Die Meldung muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein.
  • Bestätigung des Eingangs
    Die Meldestelle muss Hinweisgebenden den Eingang der Meldung innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
  • Information über Folgemaßnahmen
    Die Meldestelle muss die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten über ergriffene Folgemaßnahmen informieren.
  • Bereitstellung von Informationen
    Unternehmen müssen Informationen über zuständige Aufsichtsbehörde(n) bereithalten.
Was müssen Unternehmen bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) beachten:
  1. Interne Meldekanäle: Unternehmen müssen interne Kanäle für vertrauliche und anonyme Meldungen von Missständen einrichten.

  2. Vertraulichkeit: Die Identität von Hinweisgebern muss vertraulich behandelt werden.

  3. Schutz vor Benachteiligung: Unternehmen dürfen Hinweisgeber nicht benachteiligen.

  4. Zeitnahe Untersuchung: Eingegangene Hinweise müssen ernst genommen und zeitnah untersucht werden.

  5. Berichtspflicht: Bestimmte Vorfälle müssen an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

Bitte beachten Sie, dass dies keine rechtliche Beratung ist. 

Was UNternehmen beim Hinweisgeberschutz beachten müssen, Personen
Bild zu Fristen beim Hinweisgeberschutz
Welche Fristen sind bei der Verfahren zu eingehenden Hinweismeldungen zu beachten:
  1. .Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen nach Hinweiseingang

  2. Rückmeldung über ergriffene Folgemaßnahmen innerhalb von 3 Monaten

  3. Die Dokumentationen von Hinweismeldungen müssen 3 Jahre nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens gelöscht werden

  4. Die Dokumentation darf darüber hinaus länger aufbewahrt werden, wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen des HinSchG oder anderer Vorschriften erforderlich und verhältnismäßig ist

  5. Hinweisgebern muss die Möglichkeit gegeben werden, die Aufzeichnungen bzw. Niederschriften ihrer Meldungen zu überprüfen, ggf. zu korrigieren und durch Unterschrift oder elektronisch zu bestätigen.

Bitte beachten Sie, dass dies keine rechtliche Beratung ist. 

Häufig gestellte Fragen:

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

Wer ist vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?

Unternehmen mit über 250 Mitarbeitenden müssen seit dem 2. Juli 2023 sichere Meldekanäle eingeführt haben. Ab dem 2. Dezember 2023 können Bußgelder verhängt werden, wenn kein internes Meldesystem vorhanden ist. Seit dem 17. Dezember 2023 gilt diese Verpflichtung auch für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden.

Unabhängig von der Mitarbeiterzahl müssen in bestimmten Bereichen, wie der Finanzbranche, interne Meldestellen eingerichtet werden (§12 Absatz 3 HinSchG).

Gilt das Hinweisgeberschutzgesetz auch für Kommunen?
Auch der öffentliche Sektor, einschließlich Städte und Kommunen mit einer Bevölkerung von mehr als 10.000 Einwohnern, sind vom Gesetz betroffen.
Sind vom Hinweisgeberschutzgesetz auch Vereine betroffen?
Ja, Vereine können ebenfalls vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen sein, insbesondere wenn sie eine bestimmte Größe oder Rechtsform haben und somit den Kriterien des Gesetzes entsprechen. Es ist ratsam, die spezifischen Bestimmungen des Gesetzes sowie etwaige Ausnahmen oder Anforderungen für Vereine zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle relevanten rechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden.
Wer können hinweisgebende Personen sein?
Hinweisgebende Personen können Mitarbeiter, Angestellte, Auftragnehmer oder andere Personen sein, die innerhalb oder außerhalb einer Organisation tätig sind und Informationen über mögliche Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder Unternehmensrichtlinien melden möchten.
Was bedeutet die Umkehr der Beweislast zugunsten des Hinweisgebers?
Die Umkehr der Beweislast zugunsten des Hinweisgebers bedeutet, dass im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung oder einer Untersuchung von mutmaßlichen Verstößen gegen Gesetze oder Unternehmensrichtlinien die Organisation, gegen die der Hinweis gerichtet ist, die Beweislast trägt, um zu zeigen, dass keine Verletzung vorliegt. Dies schafft einen Schutz für den Hinweisgeber und erleichtert es ihm, mögliche Verstöße zu melden, ohne befürchten zu müssen, dass er den Nachweis erbringen muss  (§36 Absatz 2 Hinweisgeberschutzgesetz). 
Ist es Unternehmen, Vereinen und Kommunen gestattet, interne Meldestellen zu teilen oder auszulagern?
Der Gesetzgeber erlaubt es Organisationen mit 50 bis 249 Mitarbeitern, ihre Hinweisgebersysteme zu teilen. Auch Gesellschaften und Konzerne können unabhängig von ihrer Größe gemeinsame Meldekanäle nutzen. In solchen Fällen kann die Muttergesellschaft die Rolle des Betreuers der Meldestelle übernehmen. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Meldestelle an eine externe Einrichtung, wie beispielsweise eine Ombudsperson oder Anwaltskanzlei, auszulagern.
Darf ein Hinweisgeber auch an die Öffentlichkeit gehen?
Ein Hinweisgeber kann unter bestimmten Umständen an die Öffentlichkeit gehen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dies oft mit Risiken verbunden ist und rechtliche Konsequenzen haben kann. In einigen Ländern und Rechtsordnungen gibt es Gesetze, die den Schutz von Whistleblowern regeln und ihnen bestimmte Rechte gewähren, einschließlich des Rechts, Informationen öffentlich zu machen, wenn interne Meldekanäle nicht funktionieren oder es Hinweise auf schwerwiegende Missstände gibt. Es ist ratsam, sich vor dem Handeln an Rechtsberater oder Fachleute zu wenden, um die möglichen Risiken und Folgen abzuwägen.