Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Was Sie wissen müssen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz
Wichtige Informationen
Aktueller Stand zum Hinweisgeberschutzgesetz: Seit dem 2. Juli 2023 ist das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz für alle Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen mit mindestens 50 Mitarbeitenden verbindlich. Diese müssen einen internen Meldekanal, wie etwa ein Hinweisgebersystem, einrichten. Das Fehlen eines solchen Systems kann hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Das Gesetz zielt darauf ab, Whistleblower vor Repressalien zu schützen, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und diese an die Meldestellen weitergeben.
Weiterbildungen zum Hinweisgeberschutzgesetz:
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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auf einen Blick:
- Verpflichtung zur Einrichtung eines Hinweisgeberkanals
Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ab 50 Mitarbeitenden sowie Gemeinden ab 10.000 Einwohner*innen müssen einen sicheren, internen Hinweisgeberkanal einführen. - Breiter Anwendungsbereich
Das HinSchG gilt für Verstöße gegen EU-Recht und nationales Recht. - Schutz der Identität und Datenschutz
Organisationen müssen die Identität der Betroffenen schützen und DSGVO-Vorgaben einhalten. - Meldungskanäle
Die Meldung muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein. - Bestätigung des Eingangs
Die Meldestelle muss Hinweisgebenden den Eingang der Meldung innerhalb von sieben Tagen bestätigen. - Information über Folgemaßnahmen
Die Meldestelle muss die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten über ergriffene Folgemaßnahmen informieren. - Bereitstellung von Informationen
Unternehmen müssen Informationen über zuständige Aufsichtsbehörde(n) bereithalten.
Was müssen Unternehmen bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) beachten:
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Interne Meldekanäle: Unternehmen müssen interne Kanäle für vertrauliche und anonyme Meldungen von Missständen einrichten.
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Vertraulichkeit: Die Identität von Hinweisgebern muss vertraulich behandelt werden.
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Schutz vor Benachteiligung: Unternehmen dürfen Hinweisgeber nicht benachteiligen.
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Zeitnahe Untersuchung: Eingegangene Hinweise müssen ernst genommen und zeitnah untersucht werden.
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Berichtspflicht: Bestimmte Vorfälle müssen an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
Bitte beachten Sie, dass dies keine rechtliche Beratung ist.
Welche Fristen sind bei der Verfahren zu eingehenden Hinweismeldungen zu beachten:
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.Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen nach Hinweiseingang
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Rückmeldung über ergriffene Folgemaßnahmen innerhalb von 3 Monaten
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Die Dokumentationen von Hinweismeldungen müssen 3 Jahre nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens gelöscht werden
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Die Dokumentation darf darüber hinaus länger aufbewahrt werden, wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen des HinSchG oder anderer Vorschriften erforderlich und verhältnismäßig ist
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Hinweisgebern muss die Möglichkeit gegeben werden, die Aufzeichnungen bzw. Niederschriften ihrer Meldungen zu überprüfen, ggf. zu korrigieren und durch Unterschrift oder elektronisch zu bestätigen.
Bitte beachten Sie, dass dies keine rechtliche Beratung ist.
Häufig gestellte Fragen:
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Unternehmen mit über 250 Mitarbeitenden müssen seit dem 2. Juli 2023 sichere Meldekanäle eingeführt haben. Ab dem 2. Dezember 2023 können Bußgelder verhängt werden, wenn kein internes Meldesystem vorhanden ist. Seit dem 17. Dezember 2023 gilt diese Verpflichtung auch für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden.
Unabhängig von der Mitarbeiterzahl müssen in bestimmten Bereichen, wie der Finanzbranche, interne Meldestellen eingerichtet werden (§12 Absatz 3 HinSchG).