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BESCHWERDEVERFAHREN NACH DEM LKSG UND MELDESTELLE NACH DEM HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ – FAQ DES BAFA UND CSDDD | SCOPEWIRE

Geschrieben von Rechtsanwalt Holger Hembach | 19.07.2024

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen, eine Meldestelle einzurichten. Sie soll Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf Rechtsverstöße aufmerksam werden, die Möglichkeit geben, auf diese Verstöße hinzuweisen, ohne Repressalien befürchten zu müssen.

Nach dem LkSG müssen bestimmte Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, über das betroffene Personen auf Verletzungen von Menschenrechten und Umweltstandards hinweisen können.

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern; das LkSG für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Daher müssen alle Unternehmen, für die das LkSG gilt, auch die Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erfüllen.

Viele Unternehmen stellen sich die Frage, ob sie die beiden Verfahren in einem Kanal zusammenführen oder lieber getrennte Kanäle vorhalten sollen.

Einen zwingenden gesetzlichen Grund für die eine oder andere Lösung gibt es nicht. Für beide Möglichkeiten sprechen Argumente.

Das BAFA hat vor Kurzem in einer Aktualisierung seiner FAQ dazu Stellung genommen und klargestellt, dass aus seiner Sicht beide Kanäle verbunden werden können:

„Unternehmen können mit einem einheitlichen Beschwerdekanal, der für Meldungen nach dem LkSG sowie für Meldungen nach den HinSchG genutzt werden kann, den Anforderungen des LkSG nachkommen (…)“ (12.2. der FAQ).

Allerdings geht die Begründung der CSDDD einen anderen Weg. Dort heißt es in Erwägungsgrund 60:

„Aufgrund der größeren Anzahl von Personen oder Organisationen, die zur Einreichung einer Beschwerde berechtigt sind, und des breiteren Spektrums an Beschwerdegegenständen sollte das Beschwerdeverfahren im Rahmen dieser Richtlinie rechtlich als gesonderter Mechanismus gegen dem Verfahren für interne Meldungen verstanden werden, das die Unternehmen gegenüber dem Verfahren für interne Meldungen verstanden werden, das die Unternehmen gemäß Richtlinie (EU) 2019/137 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet haben“

Die erwähnte Richtlinie 2019/137 ist die "Whistleblower-Richtlinie", zu deren Umsetzung das Hinweisgeberschutzgesetz erlassen wurde.

Danach ist also eine Trennung der Kanäle vorzugswürdig. Die Erwägungsgründe sind rechtlich nicht bindend. Für Unternehmen, die sich auf die Umsetzung der CSDDD vorbereiten wollen, ist das aber vielleicht doch ein Argument, die Verfahren zu trennen.

 

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